Ist das Rayonverbot – wie im vorliegenden Fall – unangefochten in Rechtskraft erwachsen, kann gestützt auf nachträglich bekannt gewordene erhebliche Tatsachen und Beweismittel unter Umständen ein Wiedererwägungsgesuch gestellt werden (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Ist ein Rechtsmittelverfahren bereits hängig, müssen die neuen Tatsachen und Beweismittel in diesem Verfahren berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, ob der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt oder nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn den Beteiligten keine Verletzung der Mitwirkungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren vorgeworfen werden kann.