| Instanz: | Justiz- und Sicherheitsdepartement | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Polizeiwesen | | Entscheiddatum: | 30.10.2013 | | Fallnummer: | JSD 2013 9 | | LGVE: | 2013 VI Nr. 9 | | Gesetzesartikel: | Art. 319 Abs. 1 StPO, Art. 4 Abs. 1 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen | | Leitsatz: | Die Anordnung eines Rayonverbots bedarf des Nachweises von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen. Erachtet die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt mangels genügender Beweise nicht für anklagewürdig und stellt sie deswegen das Strafverfahren ein, fehlt es an diesem Nachweis. Ein bereits angeordnetes Rayonverbot ist aufzuheben.