{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2013-9_2013-10-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10263", "Checksum": "3841f85acdf2fd39862cc9fad196be8b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2013 9", "2013 VI Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 30.10.2013 JSD 2013 9 (2013 VI Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 30.10.2013 JSD 2013 9 (2013 VI Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 30.10.2013 JSD 2013 9 (2013 VI Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Anordnung eines Rayonverbots bedarf des Nachweises von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen. Erachtet die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt mangels genügender Beweise nicht für anklagewürdig und stellt sie deswegen das Strafverfahren ein, fehlt es an diesem Nachweis. Ein bereits angeordnetes Rayonverbot ist aufzuheben. | Art. 319 Abs. 1 StPO, Art. 4 Abs. 1 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen | Polizeiwesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:52", "Checksum": "2c7230672e1885e4cefb8d1dd4cc51be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 30.10.2013 JSD 2013 9 (2013 VI Nr. 9)\nRegeste:\nDie Anordnung eines Rayonverbots bedarf des Nachweises von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen. Erachtet die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt mangels genügender Beweise nicht für anklagewürdig und stellt sie deswegen das Strafverfahren ein, fehlt es an diesem Nachweis. Ein bereits angeordnetes Rayonverbot ist aufzuheben. | Art. 319 Abs. 1 StPO, Art. 4 Abs. 1 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen | Polizeiwesen\n\n Auswertung von Videomaterial überzeugt davon, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer erhärten lasse. Die Vorinstanz stützt sich für ihre Beurteilung auf die gleichen Unterlagen wie die Strafverfolgungsbehörde. Sie legt keine zusätzlichen Beweismittel auf, welche eine abweichende Beurteilung zulassen würden. Es besteht deshalb kein Anlass, am Beweisergebnis der Staatsanwaltschaft zu zweifeln. Demnach ist gestützt auf die Ausführungen in Erwägung 3.3 davon auszugehen, dass keine den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Konkordats genügenden Bildaufnahmen der Polizei vorliegen, um zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer am 20. März 2012 gewalttätig im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Konkordats verhalten hat. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern den Sachverhalt nicht für anklagewürdig erachtet hat, ist für die Vorinstanz verbindlich. Damit erübrigt sich auch die Abnahme der von ihr beantragten Beweismittel. Mit der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO entfällt die Grundlage für die Anordnung beziehungsweise Aufrechterhaltung des Rayonverbots (vgl. Art. 4 Abs. 1 Konkordat). Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen und das Rayonverbot ist aufzuheben. |"}