{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2013-9_2013-10-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10263", "Checksum": "3841f85acdf2fd39862cc9fad196be8b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2013 9", "2013 VI Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 30.10.2013 JSD 2013 9 (2013 VI Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 30.10.2013 JSD 2013 9 (2013 VI Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 30.10.2013 JSD 2013 9 (2013 VI Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Anordnung eines Rayonverbots bedarf des Nachweises von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen. Erachtet die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt mangels genügender Beweise nicht für anklagewürdig und stellt sie deswegen das Strafverfahren ein, fehlt es an diesem Nachweis. Ein bereits angeordnetes Rayonverbot ist aufzuheben. | Art. 319 Abs. 1 StPO, Art. 4 Abs. 1 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen | Polizeiwesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:52", "Checksum": "2c7230672e1885e4cefb8d1dd4cc51be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 30.10.2013 JSD 2013 9 (2013 VI Nr. 9)\nRegeste:\nDie Anordnung eines Rayonverbots bedarf des Nachweises von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen. Erachtet die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt mangels genügender Beweise nicht für anklagewürdig und stellt sie deswegen das Strafverfahren ein, fehlt es an diesem Nachweis. Ein bereits angeordnetes Rayonverbot ist aufzuheben. | Art. 319 Abs. 1 StPO, Art. 4 Abs. 1 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen | Polizeiwesen\n\n| Instanz: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Polizeiwesen |\n| Entscheiddatum: | 30.10.2013 |\n| Fallnummer: | JSD 2013 9 |\n| LGVE: | 2013 VI Nr. 9 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 319 Abs. 1 StPO, Art. 4 Abs. 1 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen |\n| Leitsatz: | Die Anordnung eines Rayonverbots bedarf des Nachweises von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen. Erachtet die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt mangels genügender Beweise nicht für anklagewürdig und stellt sie deswegen das Strafverfahren ein, fehlt es an diesem Nachweis. Ein bereits angeordnetes Rayonverbot ist aufzuheben. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}