Er kann in den Verhaltensvorgaben an die Rechtsuchenden oder in den daran geknüpften Rechtsfolgen begründet sein (BGE 132 I 249 E. 5 S. 253, 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f.). Dies trifft im vorliegenden Fall in Bezug auf das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers zu. Der Vorinstanz wäre eine materielle Beurteilung aufgrund der Akten beziehungsweise durch eigene Abklärungen möglich gewesen. Das strikte Festhalten am Einreichen der verlangten Unterlagen ist hier durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt und wird zum blossen Selbstzweck. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. |