Angesichts dieser Situation erscheint die Vorgehensweise der Vorinstanz überspitzt formalistisch. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Bürgerinnen und Bürgern den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben auf. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht jedoch mit Art.