In den Akten finden sich zudem Kopien diverser Strafurteile. Für die Vorinstanz von besonderer Relevanz für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dürften insbesondere strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2011 sein. In den Akten befinden sich Kopien von sieben Verurteilungen in diesem Zeitraum. Selbst ohne dass die Vorinstanz einen aktuellen Strafregisterauszug vom Beschwerdeführer verlangt oder selber angefordert hätte, war sie somit über dessen strafbares Verhalten dokumentiert. 5.2 Angesichts dieser Situation erscheint die Vorgehensweise der Vorinstanz überspitzt formalistisch.