Hinzu kommt, dass die Vorinstanz im Rahmen eines Verfahrens von andern Behörden und Personen, die amtliche Funktionen ausüben, schriftliche oder mündliche Amtsberichte zum Nachweis von Tatsachen einholen kann, über die sie aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit Auskunft erteilen können (§ 70 VRG). Die Vorinstanz hätte deshalb von der Alimentenfachstelle Auskunft über die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers einholen können. Zu beachten ist auch, dass sich in den vorinstanzlichen Akten bereits mehrere Auszüge aus dem Betreibungsregister für den Beschwerdeführer befinden. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf Strafregisterauszüge. In den Akten finden sich zudem Kopien diverser Strafurteile.