g des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) dürfen die kantonalen Fremdenpolizeibehörden durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Strafregister nehmen. Ebenso können sie nach Art. 8a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) für ein Verfahren, das bei ihnen hängig ist, Auszüge aus dem Betreibungsregister verlangen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz im Rahmen eines Verfahrens von andern Behörden und Personen, die amtliche Funktionen ausüben, schriftliche oder mündliche Amtsberichte zum Nachweis von Tatsachen einholen kann, über die sie aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit Auskunft erteilen können (§ 70 VRG).