Dieser Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht ergänzt. 5.1 Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer insgesamt dreimal auf, einen Strafregister- und einen Betreibungsregisterauszug sowie eine Bestätigung der Alimentenfachstelle betreffend geleisteter Unterhaltszahlungen im Jahr 2011 einzureichen. Bei den verlangten Unterlagen handelt es sich nicht um Tatsachen, die nur dem Beschwerdeführer bekannt waren oder nur von ihm mit wesentlich geringerem Aufwand hätten erhoben werden können. Gemäss Art. 367 Abs. 2 lit. g des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB;