Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese kommt naturgemäss gerade für solche Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115, 124 II 361 E. 2b S. 365; Urteil des Bundesgerichts 2A.715/2005 vom 13.2.2006 E. 2.4 und 2.7.1). Grundsätzlich ist es also Aufgabe der Vorinstanz, den Sachverhalt festzustellen. Dieser Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht ergänzt.