Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, das Vorgehen der Vorinstanz sei unangemessen. Den Vorwurf, er habe seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt, erachtet er offenbar als formalistischen Vorwand für seine Wegweisung. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer damit eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz. 5. Für die Feststellung des Sachverhalts ist im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime von zentraler Bedeutung. Diese besagt, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (§ 53 VRG). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert.