Nach der dargestellten Sachlage ist klar, dass der Beschwerdeführer, der das Verfahren durch sein Verlängerungsgesuch veranlasst hat, die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt hat. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zur Beurteilung des Verlängerungsgesuchs überhaupt auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen war oder ob sie nicht auch einen materiellen Entscheid gestützt auf die ihr vorliegenden Akten hätte fällen können. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, das Vorgehen der Vorinstanz sei unangemessen.