Die Anforderungen an seine Mitwirkung müssen ihm aufgrund der jahrelangen Erfahrung ohne Weiteres bewusst gewesen sein, zumal seine Verlängerungsgesuche schon in der Vergangenheit mehrmals mit weiteren Abklärungen und einer entsprechenden Mitwirkung seinerseits verbunden waren. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Konsequenzen der Verletzung der Mitwirkungspflichten bekannt waren, hat doch die Vorinstanz ihm diese schon in früheren Verlängerungsverfahren angedroht. 4.5 Nach der dargestellten Sachlage ist klar, dass der Beschwerdeführer, der das Verfahren durch sein Verlängerungsgesuch veranlasst hat, die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt hat.