Er hatte also mit behördlichen Zustellungen zu rechnen. Er hätte deshalb schon für seine vorhersehbare berufsbedingte Abwesenheit einen Vertreter mit der Bearbeitung beziehungsweise Entgegennahme und Weiterleitung seiner Post an ihn beauftragen müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe kommen nicht als Rechtfertigung für die Verletzung der Mitwirkungspflicht in Frage. 4.4 Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als zwanzig Jahren in der Schweiz auf. Seit 1991 war sein Aufenthalt stets mit einer Aufenthaltsbewilligung geregelt, welche entsprechend einer regelmässigen Verlängerung bedurfte.