Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar keinen Gemeindewechsel vorgenommen, er macht aber immerhin geltend, sich von anfangs Januar bis anfangs Februar berufsbedingt nur selten an seinem Wohnort aufgehalten zu haben. Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer mit handschriftlichem Gesuch vom 23. November 2011 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht und damit das entsprechende Verfahren von sich aus eingeleitet hat (vgl. § 55 Abs. 1 lit. a VRG). Er hatte also mit behördlichen Zustellungen zu rechnen.