115 Ia 12 E. 3a S. 15). Wird der Adressat in einem solchen Fall bei der versuchten Zustellung einer eingeschriebenen Sendung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb der Abholfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 119 V 89 E. 4b S. 94 und 116 III 59 E. 1 S. 60 f., je mit Hinweisen). Auf diese Rechtsprechung hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer schon früher mehrmals hingewiesen.