Diese Einwände verfangen nicht. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss eine Person, die ein Verfahren anhängig gemacht und so ein Prozessrechtsverhältnis begründet hat, mit behördlichen Zustellungen rechnen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hat sie daher dafür besorgt zu sein, dass ihr amtliche Urkunden reibungslos zugestellt werden können (BGE 116 Ia 90 E. 2a S. 92; 115 Ia 12 E. 3a S. 15).