Nachdem sämtliche Aufforderungen unbeantwortet blieben, trat die Vorinstanz androhungsgemäss mit Verfügung vom 25. April 2012 nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers ein. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich von Januar 2012 bis April 2012 berufsbedingt vorwiegend in Basel aufgehalten und sei nur selten an seinen Wohnort zurückgekehrt. Zudem habe er wegen der Erkrankung seiner Mutter unverhofft am 30. März 2012 nach Serbien reisen müssen. Er sei dort bis am 12. April 2012 geblieben. Er habe deshalb keine Kenntnis von den Schreiben der Vorinstanz gehabt. Diese Einwände verfangen nicht.