Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Das Erfordernis der vorgängigen schriftlichen Ankündigung der rechtlichen Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten ist damit – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – erfüllt. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, sich dazu zu äussern, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Nachdem sämtliche Aufforderungen unbeantwortet blieben, trat die Vorinstanz androhungsgemäss mit Verfügung vom 25. April 2012 nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers ein.