Die Postsendung wurde am 22. März 2012 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert. Daraufhin forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2012 nochmals auf, die verlangten Unterlagen einzureichen und gewährte ihm dafür eine letzte, nicht mehr erstreckbare Frist bis zum 15. April 2012. Auch dieses Schreiben enthielt den Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und die Androhung des Nichteintretens. Der Beschwerdeführer reagierte auch auf dieses wiederum mit normaler Post zugestellte Schreiben nicht.