Weil der Beschwerdeführer nicht darauf reagierte, wurde ihm mit Einschreibebrief vom 5. März 2012 für die Einreichung der Unterlagen eine Frist bis zum 23. März 2012 gesetzt, wiederum unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht. Gleichzeitig drohte ihm die Vorinstanz an, im Fall der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auf das Gesuch einzutreten. Die Postsendung wurde am 22. März 2012 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert.