Mit Gesuch vom 23. November 2011 – welches bei der Vorinstanz erst am 23. Januar 2012 einging – beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 ersuchte ihn die Vorinstanz um Einreichung verschiedener Unterlagen und wies ihn ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht gemäss § 55 VRG hin. Das Schreiben wurde mit normaler Post zugestellt. Weil der Beschwerdeführer nicht darauf reagierte, wurde ihm mit Einschreibebrief vom 5. März 2012 für die Einreichung der Unterlagen eine Frist bis zum 23. März 2012 gesetzt, wiederum unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht.