vor, dass die Behörde auf entsprechende Begehren nicht einzutreten braucht. Dem Beschwerdeführer oblag somit im Verfahren vor der Vorinstanz eine Mitwirkungspflicht sowohl nach der allgemeinen bundesrechtlichen Regel von Art. 13 VwVG als auch nach der kantonalen Verfahrensordnung (§ 55 VRG) sowie gemäss der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 90 AuG. Die Mitwirkungspflicht gilt danach insbesondere für Ausländerinnen und Ausländer, die hier Rechte geltend machen, und soweit es um Tatsachen geht, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand ermitteln können.