13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) die Parteien zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten, und in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen, sowie soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt (lit. a–c). Als Folge der Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung durch die Parteien sieht Art. 13 Abs. 2 VwVG vor, dass die Behörde auf entsprechende Begehren nicht einzutreten braucht