Sie weist darauf hin, dass es bereits früher jeweils schwierig gewesen sei, dem Beschwerdeführer Briefe zuzustellen. Er habe es auch unterlassen, über seine Abwesenheiten zu informieren. Die nachträgliche Einreichung der Unterlagen im Beschwerdeverfahren sei zu spät erfolgt. 4. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) haben die Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr veranlasst haben (lit. a), wenn sie in einem Verfahren Anträge stellen (lit. b) und soweit ein Rechtssatz ihnen besondere Auskunftspflichten auferlegt (lit.