Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er aufgrund seiner berufsbedingten Abwesenheit sowie der Erkrankung seiner Mutter und der damit verbundenen unvorhergesehenen Reise ins Heimatland keine Kenntnis von den Schreiben der Vorinstanz erhalten habe. Der Nichteintretensentscheid der Vorin¬stanz sei unangemessen und verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 3.2 Die Vorinstanz erklärt, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er die eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht habe. Sie weist darauf hin, dass es bereits früher jeweils schwierig gewesen sei, dem Beschwerdeführer Briefe zuzustellen.