Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Er macht geltend, die Vorinstanz habe ihm nicht explizit angedroht, dass bei Nichteinreichung der verlangten Unterlagen nicht auf sein Gesuch eingetreten werde. Zudem habe er keine Möglichkeit gehabt, sich zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern. Damit habe die Vor¬in¬stanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er aufgrund seiner berufsbedingten Abwesenheit sowie der Erkrankung seiner Mutter und der damit verbundenen unvorhergesehenen Reise ins Heimatland keine Kenntnis von den Schreiben der Vorinstanz erhalten habe.