{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2013-8_2013-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10262", "Checksum": "606a71e2447746f5a4e85d8e4d11df8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2013 8", "2013 VI Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 15.01.2013 JSD 2013 8 (2013 VI Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 15.01.2013 JSD 2013 8 (2013 VI Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 15.01.2013 JSD 2013 8 (2013 VI Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das strikte Festhalten am Einreichen von verlangten Unterlagen aus blossem Selbstzweck ist durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt und verstösst gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. | Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 90 AuG, § 53 VRG, § 55 VRG | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:45", "Checksum": "3afee8e3f849bf4399751b57bf1eba4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 15.01.2013 JSD 2013 8 (2013 VI Nr. 8)\nRegeste:\nDas strikte Festhalten am Einreichen von verlangten Unterlagen aus blossem Selbstzweck ist durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt und verstösst gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. | Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 90 AuG, § 53 VRG, § 55 VRG | Verfahren\n\n Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer insgesamt dreimal auf, einen Strafregister- und einen Betreibungsregisterauszug sowie eine Bestätigung der Alimentenfachstelle betreffend geleisteter Unterhaltszahlungen im Jahr 2011 einzureichen. Bei den verlangten Unterlagen handelt es sich nicht um Tatsachen, die nur dem Beschwerdeführer bekannt waren oder nur von ihm mit wesentlich geringerem Aufwand hätten erhoben werden können. Gemäss Art. 367 Abs. 2 lit. g des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) dürfen die kantonalen Fremdenpolizeibehörden durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Strafregister nehmen. Ebenso können sie nach Art. 8a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) für ein Verfahren, das bei ihnen hängig ist, Auszüge aus dem Betreibungsregister verlangen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz im Rahmen eines Verfahrens von andern Behörden und Personen, die amtliche Funktionen ausüben, schriftliche oder mündliche Amtsberichte zum Nachweis von Tatsachen einholen kann, über die sie aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit Auskunft erteilen können (§ 70 VRG). Die Vorinstanz hätte deshalb von der Alimentenfachstelle Auskunft über die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers einholen können. Zu beachten ist auch, dass sich in den vorinstanzlichen Akten bereits mehrere Auszüge aus dem Betreibungsregister für den Beschwerdeführer befinden. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf Strafregisterauszüge. In den Akten finden sich zudem Kopien diverser Strafurteile. Für die Vorinstanz von besonderer Relevanz für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dürften insbesondere strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2011 sein. In den Akten befinden sich Kopien von sieben Verurteilungen in diesem Zeitraum. Selbst ohne dass die Vorinstanz einen aktuellen Strafregisterauszug vom Beschwerdeführer verlangt oder selber angefordert hätte, war sie somit über dessen strafbares Verhalten dokumentiert. 5.2 Angesichts dieser Situation erscheint die Vorgehensweise der Vorinstanz überspitzt formalistisch. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Bürgerinnen und Bürgern den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben auf. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht jedoch mit Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Er kann in den Verhaltensvorgaben an die Rechtsuchenden oder in den daran geknüpften Rechtsfolgen begründet sein (BGE 132 I 249 E. 5 S. 253, 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f.). Dies trifft im vorliegenden Fall in Bezug auf das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers zu. Der Vorinstanz wäre eine materielle Beurteilung aufgrund der Akten beziehungsweise durch eigene Abklärungen möglich gewesen. Das strikte Festhalten am Einreichen der verlangten Unterlagen ist hier durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt und wird zum blossen Selbstzweck. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. |"}