{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2013-8_2013-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10262", "Checksum": "606a71e2447746f5a4e85d8e4d11df8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2013 8", "2013 VI Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 15.01.2013 JSD 2013 8 (2013 VI Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 15.01.2013 JSD 2013 8 (2013 VI Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 15.01.2013 JSD 2013 8 (2013 VI Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das strikte Festhalten am Einreichen von verlangten Unterlagen aus blossem Selbstzweck ist durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt und verstösst gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. | Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 90 AuG, § 53 VRG, § 55 VRG | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:45", "Checksum": "3afee8e3f849bf4399751b57bf1eba4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 15.01.2013 JSD 2013 8 (2013 VI Nr. 8)\nRegeste:\nDas strikte Festhalten am Einreichen von verlangten Unterlagen aus blossem Selbstzweck ist durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt und verstösst gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. | Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 90 AuG, § 53 VRG, § 55 VRG | Verfahren\n\n Behauptung des Beschwerdeführers – erfüllt. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, sich dazu zu äussern, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Nachdem sämtliche Aufforderungen unbeantwortet blieben, trat die Vorinstanz androhungsgemäss mit Verfügung vom 25. April 2012 nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers ein. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich von Januar 2012 bis April 2012 berufsbedingt vorwiegend in Basel aufgehalten und sei nur selten an seinen Wohnort zurückgekehrt. Zudem habe er wegen der Erkrankung seiner Mutter unverhofft am 30. März 2012 nach Serbien reisen müssen. Er sei dort bis am 12. April 2012 geblieben. Er habe deshalb keine Kenntnis von den Schreiben der Vorinstanz gehabt. Diese Einwände verfangen nicht. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss eine Person, die ein Verfahren anhängig gemacht und so ein Prozessrechtsverhältnis begründet hat, mit behördlichen Zustellungen rechnen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hat sie daher dafür besorgt zu sein, dass ihr amtliche Urkunden reibungslos zugestellt werden können (BGE 116 Ia 90 E. 2a S. 92; 115 Ia 12 E. 3a S. 15). Wird der Adressat in einem solchen Fall bei der versuchten Zustellung einer eingeschriebenen Sendung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb der Abholfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 119 V 89 E. 4b S. 94 und 116 III 59 E. 1 S. 60 f., je mit Hinweisen). Auf diese Rechtsprechung hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer schon früher mehrmals hingewiesen. Hinzu kommt die ausdrückliche spezialgesetzliche Regelung in Art. 12 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201), wonach sich Ausländerinnen und Ausländer bei einem Wechsel der Gemeinde oder des Kantons spätestens nach 14 Tagen bei der für den neuen Wohnort zuständigen Stelle anmelden und innerhalb der gleichen Frist bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden müssen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar keinen Gemeindewechsel vorgenommen, er macht aber immerhin geltend, sich von anfangs Januar bis anfangs Februar berufsbedingt nur selten an seinem Wohnort aufgehalten zu haben. Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer mit handschriftlichem Gesuch vom 23. November 2011 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht und damit das entsprechende Verfahren von sich aus eingeleitet hat (vgl. § 55 Abs. 1 lit. a VRG). Er hatte also mit behördlichen Zustellungen zu rechnen. Er hätte deshalb schon für seine vorhersehbare berufsbedingte Abwesenheit einen Vertreter mit der Bearbeitung beziehungsweise Entgegennahme und Weiterleitung seiner Post an ihn beauftragen müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe kommen nicht als Rechtfertigung für die Verletzung der Mitwirkungspflicht in Frage. 4.4 Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als zwanzig Jahren in der Schweiz auf. Seit 1991 war sein Aufenthalt stets mit einer Aufenthaltsbewilligung geregelt, welche entsprechend einer regelmässigen Verlängerung bedurfte. Der Beschwerdeführer hat somit in der Vergangenheit bereits sehr oft ein Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durchlaufen. Die Anforderungen an seine Mitwirkung müssen ihm aufgrund der jahrelangen Erfahrung ohne Weiteres bewusst gewesen sein, zumal seine Verlängerungsgesuche schon in der Vergangenheit mehrmals mit weiteren Abklärungen und einer entsprechenden Mitwirkung seinerseits verbunden waren. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Konsequenzen der Verletzung der Mitwirkungspflichten bekannt waren, hat doch die Vorinstanz ihm diese schon in früheren Verlängerungsverfahren angedroht. 4.5 Nach der dargestellten Sachlage ist klar, dass der Beschwerdeführer, der das Verfahren durch sein Verlängerungsgesuch veranlasst hat, die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt hat. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zur Beurteilung des Verlängerungsgesuchs überhaupt auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen war oder ob sie nicht auch einen materiellen Entscheid gestützt auf die ihr vorliegenden Akten hätte fällen können. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, das Vorgehen der Vorinstanz sei unangemessen. Den Vorwurf, er habe seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt, erachtet er offenbar als formalistischen Vorwand für seine Wegweisung. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer damit eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz. 5. Für die Feststellung des Sachverhalts ist im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime von zentraler Bedeutung. Diese besagt, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (§ 53 VRG). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese kommt naturgemäss gerade für solche Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115, 124 II 361 E. 2b S. 365; Urteil des Bundesgerichts 2A.715/2005 vom 13.2.2006 E. 2.4 und 2.7.1). Grundsätzlich ist es also Aufgabe der Vorinstanz, den Sachverhalt festzustellen. Dieser Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht ergänzt. 5.1 Die"}