{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2013-8_2013-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10262", "Checksum": "606a71e2447746f5a4e85d8e4d11df8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2013 8", "2013 VI Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 15.01.2013 JSD 2013 8 (2013 VI Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 15.01.2013 JSD 2013 8 (2013 VI Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 15.01.2013 JSD 2013 8 (2013 VI Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das strikte Festhalten am Einreichen von verlangten Unterlagen aus blossem Selbstzweck ist durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt und verstösst gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. | Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 90 AuG, § 53 VRG, § 55 VRG | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:45", "Checksum": "3afee8e3f849bf4399751b57bf1eba4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 15.01.2013 JSD 2013 8 (2013 VI Nr. 8)\nRegeste:\nDas strikte Festhalten am Einreichen von verlangten Unterlagen aus blossem Selbstzweck ist durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt und verstösst gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. | Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 90 AuG, § 53 VRG, § 55 VRG | Verfahren\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Er macht geltend, die Vorinstanz habe ihm nicht explizit angedroht, dass bei Nichteinreichung der verlangten Unterlagen nicht auf sein Gesuch eingetreten werde. Zudem habe er keine Möglichkeit gehabt, sich zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern. Damit habe die Vor¬in¬stanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er aufgrund seiner berufsbedingten Abwesenheit sowie der Erkrankung seiner Mutter und der damit verbundenen unvorhergesehenen Reise ins Heimatland keine Kenntnis von den Schreiben der Vorinstanz erhalten habe. Der Nichteintretensentscheid der Vorin¬stanz sei unangemessen und verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 3.2 Die Vorinstanz erklärt, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er die eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht habe. Sie weist darauf hin, dass es bereits früher jeweils schwierig gewesen sei, dem Beschwerdeführer Briefe zuzustellen. Er habe es auch unterlassen, über seine Abwesenheiten zu informieren. Die nachträgliche Einreichung der Unterlagen im Beschwerdeverfahren sei zu spät erfolgt. 4. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) haben die Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr veranlasst haben (lit. a), wenn sie in einem Verfahren Anträge stellen (lit. b) und soweit ein Rechtssatz ihnen besondere Auskunftspflichten auferlegt (lit. c). Verweigert eine Partei im Falle von Abs. 1a und b die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so braucht die Behörde auf ihre Anträge nicht einzutreten (§ 55 Abs. 2 VRG). Art. 90 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) besagt, dass die Ausländerinnen und Ausländer insbesondere verpflichtet sind, zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (lit. a), die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einzureichen oder sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b) und Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (lit. c). Ferner verpflichtet Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) die Parteien zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten, und in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen, sowie soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt (lit. a–c). Als Folge der Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung durch die Parteien sieht Art. 13 Abs. 2 VwVG vor, dass die Behörde auf entsprechende Begehren nicht einzutreten braucht. Dem Beschwerdeführer oblag somit im Verfahren vor der Vorinstanz eine Mitwirkungspflicht sowohl nach der allgemeinen bundesrechtlichen Regel von Art. 13 VwVG als auch nach der kantonalen Verfahrensordnung (§ 55 VRG) sowie gemäss der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 90 AuG. Die Mitwirkungspflicht gilt danach insbesondere für Ausländerinnen und Ausländer, die hier Rechte geltend machen, und soweit es um Tatsachen geht, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand ermitteln können. Art. 90 lit. b AuG sieht überdies sogar ausdrücklich eine Beweisbeschaffungspflicht vor. 4.1 Mit Gesuch vom 23. November 2011 – welches bei der Vorinstanz erst am 23. Januar 2012 einging – beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 ersuchte ihn die Vorinstanz um Einreichung verschiedener Unterlagen und wies ihn ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht gemäss § 55 VRG hin. Das Schreiben wurde mit normaler Post zugestellt. Weil der Beschwerdeführer nicht darauf reagierte, wurde ihm mit Einschreibebrief vom 5. März 2012 für die Einreichung der Unterlagen eine Frist bis zum 23. März 2012 gesetzt, wiederum unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht. Gleichzeitig drohte ihm die Vorinstanz an, im Fall der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auf das Gesuch einzutreten. Die Postsendung wurde am 22. März 2012 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk \"nicht abgeholt\" an die Vorinstanz retourniert. Daraufhin forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2012 nochmals auf, die verlangten Unterlagen einzureichen und gewährte ihm dafür eine letzte, nicht mehr erstreckbare Frist bis zum 15. April 2012. Auch dieses Schreiben enthielt den Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und die Androhung des Nichteintretens. Der Beschwerdeführer reagierte auch auf dieses wiederum mit normaler Post zugestellte Schreiben nicht. 4.2 Diese Ausführungen zeigen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen seines Gesuchs um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mehrmals erfolglos zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert hat. Gleichzeit hat sie ihn ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen deren Verletzung, nämlich ein Nichteintreten auf sein Verlängerungsgesuch, hingewiesen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Das Erfordernis der vorgängigen schriftlichen Ankündigung der rechtlichen Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten ist damit – entgegen der"}