Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht schützten die verfügte Sistierung wegen eines hängigen Strafverfahrens, weil der Beschwerdeführer unter Missachtung einer Einreisesperre in die Schweiz eingereist sei und keine Gewähr biete, einer Ausreiseaufforderung nachzukommen, würde ihm der Aufenthalt bis zum Abschluss des Strafverfahrens bewilligt (Urteil des Bundesgerichts 2C_476/2008 vom 8.8.2008). Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer hält sich vielmehr seit Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Eine Sistierung ist in diesem Fall weder angemessen noch erforderlich.