Nicht zu vergleichen ist der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen, den das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern im Urteil V 07 286 vom 23. Mai 2008 zu beurteilen hatte. In jenem Fall ging es um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht schützten die verfügte Sistierung wegen eines hängigen Strafverfahrens, weil der Beschwerdeführer unter Missachtung einer Einreisesperre in die Schweiz eingereist sei und keine Gewähr biete, einer Ausreiseaufforderung nachzukommen, würde ihm der Aufenthalt bis zum Abschluss des Strafverfahrens bewilligt (Urteil des Bundesgerichts 2C_476/2008 vom 8.8.2008).