Hinzu kommt, dass eine Aufenthaltsbewilligung auch nicht vorbehaltlos erteilt werden muss. Sie kann auch unter dem Vorbehalt, dass je nach Ausgang des Strafverfahrens eine Neubeurteilung erfolgen werde, erteilt werden. Die Vorinstanz hat somit jederzeit die Möglichkeit, auf ein rechtskräftiges Strafurteil zu reagieren. Sind nämlich die Voraussetzungen erfüllt, kann sie die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen beziehungsweise die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigern. Nicht zu vergleichen ist der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen, den das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern im Urteil V 07 286 vom 23. Mai 2008 zu beurteilen hatte.