Dies lässt sich jedoch nicht weiter rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hält sich seit Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Er hat Anspruch darauf, dass die Vorinstanz innert nützlicher Frist über sein Verlängerungsgesuch entscheidet. Es besteht kein öffentliches Interesse, den Fortgang des Strafverfahrens vor dem Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzuwarten, zumal die Aufenthaltsbewilligung stets nur befristet erteilt wird (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Hinzu kommt, dass eine Aufenthaltsbewilligung auch nicht vorbehaltlos erteilt werden muss.