Das Strafverfahren ist damit für das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren von ausschlaggebender Bedeutung. Die Vorgehensweise der Vorinstanz verletzt auch nicht die Unschuldsvermutung, da es sich lediglich um eine verfahrensleitende Verfügung und nicht um einen negativen materiellen Entscheid handelt. Die Sistierung des Verfahrens ist somit grundsätzlich gerechtfertigt. Zu prüfen bleibt, ob sie sich vorliegend auch als erforderlich und angemessen erweist. 3.5 Der Beschwerdeführer erhielt 2004 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die Aufenthaltsbewilligung wurde seither jährlich verlängert, zuletzt bis am 13. März 2011.