Vorliegend ist gegen den Beschwerdeführer im Kanton Luzern ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig. Im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist der Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. b AuG erfüllt. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers käme in einem solchen Fall voraussichtlich nicht in Betracht. Das Strafverfahren ist damit für das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren von ausschlaggebender Bedeutung.