Die Behörde darf bei ihrem Entscheid auch die Prozessaussichten in anderen Verfahren abschätzen und miteinbeziehen. Ist strafrechtlich relevantes Verhalten zu würdigen, so ist in der Regel das Strafurteil abzuwarten (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 2, 3 und 11 zu Art. 38). Insbesondere in ausländerrechtlichen Verfahren kann eine Verfahrenssistierung angezeigt sein, wenn der Entscheid vom Ausgang eines Strafverfahrens abhängt (Urteil des Bundesgerichts 2C_476/2008 vom 8.8.2008 E. 2.4.1 f.). 3.4 Vorliegend ist gegen den Beschwerdeführer im Kanton Luzern ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig.