Den Behörden kommt hinsichtlich der Frage, ob ein Verfahren sistiert werden soll, ein beträchtlicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_476/2008 vom 8.8.2008 E. 2.4.1). Die Sistierung kann sich namentlich rechtfertigen, wenn über das Vorliegen von Sachumständen oder rechtlichen Voraussetzungen, die für den Verfahrensausgang massgebliche Bedeutung haben, im Rahmen eines anderen Verfahrens entschieden wird. Die Behörde darf bei ihrem Entscheid auch die Prozessaussichten in anderen Verfahren abschätzen und miteinbeziehen.