Dies gelte auch für andere Lebensbereiche wie beispielsweise bei Polizeikontrollen. 3.3 Gemäss § 41 VRG kann die Behörde aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, namentlich wenn ihr Entscheid von einem anderen abhängt oder wesentlich beeinflusst werden könnte. Die Sistierung bedeutet eine Abweichung vom Grundsatz einer möglichst beförderlichen Fortführung und Erledigung des Verfahrens im Sinn des Beschleunigungsgebots. Sie bedarf daher einer Rechtfertigung. Den Behörden kommt hinsichtlich der Frage, ob ein Verfahren sistiert werden soll, ein beträchtlicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_476/2008 vom 8.8.2008 E. 2.4.1).