Er bestreitet nicht, dass bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert werden könne. Ein solcher Widerrufsgrund liege aber erst vor, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege. Es sei zwar seit Jahren ein Strafverfahren gegen ihn hängig. Ein Ende des Verfahrens sei aber im Moment nicht absehbar. Da aktuell kein rechtskräftiges Strafurteil gegen ihn vorliege, gelte die Unschuldsvermutung. Hinzu komme, dass seine wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten durch die Verfahrenssistierung massiv eingeschränkt seien. Dies gelte auch für andere Lebensbereiche wie beispielsweise bei Polizeikontrollen.