Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig sei, dessen Ausgang die Beurteilung seines Gesuches um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung präjudizieren könne. Dies rechtfertige die Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Er bestreitet nicht, dass bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert werden könne.