Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (vgl. § 107 VRG), ist auf die Verwaltungsbeschwerde einzutreten. 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz das Verfahren betreffend Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Recht sistiert hat. 3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig sei, dessen Ausgang die Beurteilung seines Gesuches um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung präjudizieren könne.