Der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers befindet sich dadurch gewissermassen in einem "Schwebezustand", welcher namentlich hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern V 07 286 vom 23.5.2008). Damit ist die Voraussetzung für die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden erfüllt. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (vgl. § 107 VRG), ist auf die Verwaltungsbeschwerde einzutreten.