42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Durch die Verfahrenssistierung wird die Prüfung dieses Anspruchs vorderhand ausgesetzt. Der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers befindet sich dadurch gewissermassen in einem "Schwebezustand", welcher namentlich hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern V 07 286 vom 23.5.2008).