61]). Auch die Sistierung eines Verfahrens kann für eine am raschen Verfahrensausgang interessierte Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Ein sofortiges Anfechtungsinteresse haben jedoch nur Personen, die von der Sache her an der raschen Verfahrenserledigung interessiert sind (vgl. BVR 1993 S. 470 ff.). Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 50 zu § 19). 2.3 Der Beschwerdeführer hat als Ehegatte einer Schweizerin nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG;