Dazu zählt auch das Aussetzen von Verfahren (§ 128 Abs. 3 lit. d VRG). Wie bereits erwähnt, sind verfahrensleitende Verfügungen und andere Zwischenentscheide selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden. Unter diesem Vorbehalt steht auch die selbständige Anfechtung einer Sistierungsverfügung (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern V 10 216_1 vom 15.11.2010 E. 2b/cc). 2.2 Zur Frage, unter welchen Umständen ein Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken und deshalb selbständig angefochten werden kann, besteht eine reiche bundesgerichtliche Praxis.