Gemäss § 128 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) ist, unter Vorbehalt der Abs. 2 und 3, ein Rechtsmittel erst gegen den Endentscheid zulässig. § 128 Abs. 2 VRG sieht vor, dass verfahrensleitende Verfügungen und andere Zwischenentscheide mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden. In § 128 Abs. 3 VRG werden in einem nicht abschliessenden Katalog diverse Beispiele für selbständig anfechtbare Zwischenentscheide aufgezählt. Dazu zählt auch das Aussetzen von Verfahren (§ 128 Abs. 3 lit.