| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. Angefochten ist die Sistierung eines Verfahrens um Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines hängigen Strafverfahrens. Der Entscheid der Vorinstanz ist im Hinblick auf die Überprüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erfolgt. Als Zwischenentscheid schliesst er das Verfahren nicht ab (BGE 133 V 477 E. 4 S. 480 ff.; LGVE 1999 II Nr. 22). 2.1 Gemäss § 128 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG;