{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2013-7_2013-10-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10261", "Checksum": "34f182ff71de9ce97157ed472f28a06e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2013 7", "2013 VI Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 09.10.2013 JSD 2013 7 (2013 VI Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 09.10.2013 JSD 2013 7 (2013 VI Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 09.10.2013 JSD 2013 7 (2013 VI Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Aussetzen eines Verfahrens kann für eine am raschen Verfahrensausgang interessierte Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. – Ist in einem ausländerrechtlichen Verfahren der Entscheid vom Ausgang eines Strafverfahrens abhängig, rechtfertigt sich das Aussetzen des Verfahrens nur, wenn es sich als erforderlich und angemessen erweist. | § 41 VRG, § 128 VRG | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:50", "Checksum": "186afec7ba18783af60ab47195e96ed3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 09.10.2013 JSD 2013 7 (2013 VI Nr. 7)\nRegeste:\nDas Aussetzen eines Verfahrens kann für eine am raschen Verfahrensausgang interessierte Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. – Ist in einem ausländerrechtlichen Verfahren der Entscheid vom Ausgang eines Strafverfahrens abhängig, rechtfertigt sich das Aussetzen des Verfahrens nur, wenn es sich als erforderlich und angemessen erweist. | § 41 VRG, § 128 VRG | Verfahren\n\n 2C_476/2008 vom 8.8.2008). Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer hält sich vielmehr seit Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Eine Sistierung ist in diesem Fall weder angemessen noch erforderlich. 4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur beförderlichen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. |"}